Als betroffene Verbraucherin oder betroffener Verbraucher haben Sie nach der öffentlichen Bekanntmachung nun die Möglichkeit, Ihre Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen anzumelden. Dazu benötigen Sie keinen Anwalt. Sie tragen sich einfach kostenfrei im Klageregister des Bundesamtes für Justiz ein. Diese wirksame Anmeldung zum Klageregister hat zwei Rechtsfolgen: Zum einen wird die Verjährung Ihrer Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gehemmt; zum anderen entfaltet das Urteil, das in dem Klageverfahren später ergeht, Bindungswirkung zwischen Ihnen und dem beklagten Unternehmen. Das bedeutet, dass all das, was das Gericht in dem Verfahren feststellt (z. B. Tatsachen oder rechtliche Wertungen) später zwischen Ihnen und dem beklagten Unternehmen nicht nochmals festgestellt werden muss.
Bei der Anmeldung müssen folgende Pflichtangaben machen:
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- das jeweilige Gericht und das Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage sowie
- das beklagte Unternehmen
Außerdem müssen Sie Ihren Fall so schildern, dass deutlich wird, wie Ihr eigener (Schadens-)Fall zu der Musterfeststellungsklage passt, also inwiefern die Fragen, die dort behandelt und geklärt werden, auch in Ihrem Fall für Ihre Ansprüche eine Rolle spielen. Schließlich müssen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben versichern.
Haben sich innerhalb von zwei Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 betroffene Verbraucher wirksam in das Klageregister eingetragen, ist die Klage zulässig und das Gerichtsverfahren wird durchgeführt. Das Gericht wird sich also die Argumente des Klägers (besonders qualifizierter Verbraucherschutzverband) und des beklagten Unternehmens anhören, ggfs. eine Beweisaufnahme durchführen (also beispielsweise Zeugen laden oder ein Sachverständigengutachten einholen) und dann eine Entscheidung fällen. Bis zum Tag vor dem ersten Verhandlungstermin können sich noch weitere Verbraucher in das Register eintragen und sich so der Klage anschließen. Angemeldete Verbraucher können ihre Anmeldung bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung auch wieder zurücknehmen. Das Gerichtsverfahren endet entweder mit einem Feststellungsurteil oder einem Prozessvergleich (d.h. einer gütlichen Einigung zwischen dem Verbraucherschutzverband und dem Unternehmen zugunsten der Verbraucher).
Achtung: Es werden „nur“ Sach- und Rechtsfragen geklärt, die für alle betroffenen Fälle von Bedeutung sind also z. B. ob sich das beklagte Unternehmen rechtswidrig verhalten hat oder nicht. Eine Zahlungspflicht in Ihrem konkreten Fall wird durch das Musterfeststellungsurteil noch nicht ausgesprochen, weil das Gericht die angemeldeten Ansprüche nicht einzeln prüft.
Das Gerichtsverfahren kann auch mit einem Prozessvergleich enden. Der Vergleich wird den angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern zugestellt und diese können entscheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mindestens 70 Prozent der im Klageregister eingetragenen Verbraucherinnen und Verbraucher den Vergleich gelten lassen, ist der Rechtsstreit für diese Verbraucher endgültig abgeschlossen. Die anderen können anschließend selbst gegen das beklagte Unternehmen vorgehen.
Wenn der Vergleich wegen der Ablehnung der angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher (mehr als 30 Prozent) scheitert, führt das Gericht das Verfahren fort und erlässt am Ende ein Urteil.